Alle Beiträge von Nicolas Bellm

Statement zum Selbstbestimmungsgesetz

Seit Veröffentlichung des Referent*innenentwurfs zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) gibt es von queeren Verbänden viel Kritik an den Einschränkungen, die der Gesetzesentwurf weiterhin vorsieht. Bisher wenig Beachtung finden die Regelungen, die Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen und ihnen ihre vollständige Selbstbestimmung absprechen. Wenn § 3 Abs. 3 SBGG in seiner jetzigen Form bestehen bleibt, kann besonders Menschen mit Betreuungsbedarf eine eigene Stimme vorenthalten werden.

Statt Barrieren abzubauen, werden wieder neue Behinderungen aufgebaut!

Problematisch sehen wir, dass Menschen mit Betreuungsbedarf gemäß § 3 Abs 3 SBGG als hilfsbedürftig und unmündig angesehen werden. Genau wie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen wird ihnen die Selbstbestimmung massiv erschwert. „Man kann beim Lesen das Gefühl bekommen, dass dieses Gesetz nicht für Menschen mit trans* Hintergrund geschrieben ist – sondern für diejenigen, die Angst vor unserer Selbstbestimmung haben,“ so die Schlussfolgerung von Josephine Vetter (Dipl. Verwaltungswirtin & Psychologin), Vereinsmitglied von queerhandicap e.V. „Betreuer*innen und gesetzliche Vormunde sollen Menschen, denen die Konsequenzen ihrer Entscheidungen nicht klar sind, vor schwerwiegenden Fehlentscheidungen schützen. Das macht Sinn, wenn Menschen z.B. wegen ihrer Beeinträchtigung leicht beeinflussbar sind und darum ihr ganzes Erbe verschenken. Bei der geschlechtlichen Selbstbestimmung, besonders bei der Personenstands- und Vornamensänderung, ist ein solcher Schutz weder nötig noch angebracht.“
Der Weg über Betreuungspersonen könne eine massive Hürde darstellen, besonders, wenn es diesen Betreuer*innen an Wissen über trans* Themen fehle – oder sie sogar transfeindlich eingestellt seien.

Schon heute vertritt eine gesetzliche Betreuung, welche durch Gerichtsbeschluss berufen wurde, ihre Schützlinge und kann auf Grund von § 1821 BGB auch die Erklärung nach § 2 SBGG abgegeben. Fraglich ist dabei noch, in welchen der verschiedenen Aufgabenbereiche der Betreuung die Erklärung fällt. Diese Verantwortung z.B. im Rahmen der gesundheitlichen Vertretung anzusiedeln, kommt einer erneuten (Psycho-)Pathologisierung von trans- und intergeschlechtlichen Menschen gleich, mit der das SBGG eigentlich Schluss machen sollte. Wurde diese Regelung in den Gesetzesentwurf aufgenommen, um eine reine Vertretung gegenüber Behörden zur Abgabe einer Willenserklärung zu ermöglichen, bedürfte es unserer Ansicht nach keiner weiteren Erwähnung im SBGG. Diese Form der Vertretung gegenüber Behörden ist über das BGB bereits geregelt.

Laut § 3 Abs. 3 Satz 1 SBGG kann eine gesetzliche Betreuung allerdings auch bestellt werden, um NUR „in dieser Angelegenheit“, also der Geschlechtseintrags- und Vornamensänderung, tätig zu werden. Ulla Kenntner, Vorständin von queerhandicap e.V., sieht darin Potential für Missbrauch: „Fremdbestimmung ist für Menschen mit Behinderung an vielen Stellen auch jetzt schon an der Tagesordnung. Müssen wir uns darauf einstellen, dass in Zukunft auch ein Coming-out als trans* als Ausrede genutzt werden kann, uns für nicht zurechnungsfähig und selbstständig handlungsfähig zu erklären?“ Der im Gesetzestext enthaltene Hinweis, dass im Fall der Nichtwahrnehmung der Erklärungsabgabe durch die gesetzliche Betreuung das Familiengericht eingeschaltet werden kann, mag an dieser Stelle löblich erscheinen, ergibt sich jedoch aus den Verpflichtungen und der Aufsicht durch das Gericht selbst und aus den gesetzlichen Vorschriften zu den Betreuungsregelungen des BGB und des Betreuungsrechtes. Er stellt also keinen erst durch das SBGG eingerichteten Schutz von Menschen mit Betreuungsbedarfen dar – sondern eine Möglichkeit, die ihnen ohnehin offensteht, aber mit vielen Hürden verbunden ist.

Die Erwähnung von § 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt – im ersten Satz von § 3 Abs. 3 hinterlässt die Frage, ob es nach Ansicht der Gesetzgeber*innen dieser hohen Hürde bedarf, wenn eine Person mit kognitiver und/oder psychischer Beeinträchtigung ihr Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen will, um eine Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Damit unterstützt der Gesetzestext in seiner jetzigen Form die Annahme, Menschen würden sich ohne gesetzliche Hürden unüberlegt zu Transitionsschritten entschließen, die für sie schädlich und irreversibel sind. Diese Idee steht im Widerspruch zu den Erfahrungen aus dem Selbsthilfe- und Beratungskontext, die zeigen, dass einer Transition in der Regel lange Überlegungen vorausgehen. Der Blick in Länder, in denen geschlechtliche Selbstbestimmung stärker gesetzlich verankert ist (Argentinien, Belgien, Dänemark, Irland, Island, Luxemburg, Malta, Norwegen, Portugal, die Schweiz, Uruguay), zeigt keinen signifikanten Anstieg z.B. von wiederholten Personenstandsänderungen, die in einigen Fällen vielleicht als Hinweis für später bereute, unüberlegte Entscheidungen gedeutet werden könnten.

Hier werden also negative Auswirkungen der Selbstbestimmung an den Haaren herbeigezogen. Im Gegensatz dazu haben tatsächlich mögliche Konsequenzen, die füdie Menschen viel wahrscheinlicher eintreten können, dagegen gar keinen Einzug in den Gesetzesentwurf gefunden.

Insbesondere sehen wir Probleme auf viele Menschen mit Beeinträchtigungen zukommen, die ihr Recht auf Selbstbestimmung auch in Bezug auf medizinische Maßnahmen wahrnehmen (wollen). Alle medizinischen Maßnahmen, die früher im Transsexuellengesetz (TSG) eine Rolle spielten, werden mit Abschaffung des TSG gesetzlich nicht mehr geregelt. Es werden nun nicht nur die Zwangsregelungen abgeschafft, sondern auch das Recht darauf, diese Maßnahmen zur Angleichung an das eigene Geschlecht wahrnehmen und einklagen zu können. Zusätzlich fürchten wir, dass der Ausschluss nach § 1 Abs. 2 SGBB – Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt“ von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, Wohn- und Werkstätten dafür genutzt werden kann, ihre Arbeit weiterhin nur an den sichtbaren Körper- und Fortpflanzungsorganen (Sexus) zu orientieren, da sich mit „medizinischen Maßnahmen“ gut argumentieren lässt. Dies bedeutet, dass auf diese Weise das Recht auf Selbstbestimmung der einzelnen Person durch eine Fremdbestimmung zu Gunsten von cisgeschlechtlicher Sichtweise und „einfacherer“ Handhabung im Alltag ersetzt wird.

Auch hier sehen wir Parallelen zu Kindern und Jugendlichen, bei denen Themen, wie Umkleiden, Toiletten, Zimmerverteilung bei Klassenfahrten usw. weiterhin vom Wohlwollen der Schulen, Lehrenden und Schulämtern abhängig sind. Im SGBB finden sich hierzu keine rechtssicheren Aussagen. Somit bleibt weiterhin die Frage offen: Wer entscheidet im Fall von Zimmerbelegungen in Wohngemeinschaften, bei Pflegebedarf und Einsatz von Pflegekräften, Bädernutzung oder im Falle einer Krankenhauseinweisung, welchem Geschlecht eine solche Person zugeordnet wird? Das dadurch entstehende Diskriminierungspotential durch Fremdbestimmung anhand des Sexus sehen wir als immens hoch an.

Unsere Forderungen sind daher:

– Streichung von § 3 Abs. 3 SBGG,

– Aufnahme von Regelungen zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen,

– Aufnahme von verpflichteten Regelungen für medizinische/pflegerische Einrichtungen, integrativer Schulen, Wohn-, Ausbildung- und Werkstätten, dass diese die Selbstbestimmung anerkennen, fördern, Fremdbestimmung abschaffen und Diskriminierung nachgehen müssen,

– die Einrichtung von Beratungsstellen und -Angeboten für alle Altersgruppen sowie besonderer Spezialisierung auf Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen.

 

Siebter Vorstand queerhandicap e.V.

Amtszeit 2023 – 2025

Die Mitglieder des siebten und aktuell amtierenden Vorstands wurden auf der Mitgliederversammlung am 22.04.2023 gewählt. Die Amtszeit beträgt regulär zwei Jahre. Es sind:

  • Nicolas Bellm [Jahrgang 1986 | Heidelberg]
  • Norbert Eiben [Jahrgang 1959 | Bremerhaven]
  • Angela Hermann [Jahrgang 1986 | Bonn]
  • Peter Hölscher [Jahrgang 1953 | Düsseldorf]
  • Michael Kamphus [Jahrgang 1972 | Holtgast/Ostfriesland]
  • Ulla Kenntner [Jahrgang 1964 | Sontheim an der Brenz/zwischen Schwäbischer Alb und Donautal]

Angebot barrierefreie Gruppenwohnungen im Sauerland

Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen baut 2023 ein Haus mit 2 barrierefreien Gruppenwohnungen (mit 5 bzw. 6 Appartements). Im Gartengeschoss wird ein Nachbarschaftstreff entstehen, der zusätzliche Möglichkeiten bietet.
Der Einzug ist geplant für Anfang 2024.
Noch ist es möglich, auch eine komplette Etage als Gruppe zu mieten.
Erste Informationen gibt es im Internet unter: https://www.bsvw.org/maiknapp.html

Christopher Street Days

Wir werden sichtbar an folgenden CSDs:

  • 20.05.23 Aurich
  • 03.06.23 Karlsruhe
  • 03.06.23 Wilhelmshaven
  • 08.06.23 – 10.06.23 Düsseldorf
  • 17.06.23 Oldenburg
  • 24.06.23 Bochum
  • 07.07.23 – 09.07.23 Köln
  • 29.07.23 Stuttgart
  • 29.07.23 Duisburg
  • 26.08.23 Münster
  • 02.09.23 Dortmund

Digitale Kampagne zum CSD Karlsruhe 2023

Logo CSD Karlsruhe mit Fächer in Regenbogenfarben

Der CSD Karlsruhe 2023 wird auch in diesem Jahr eine digitale Kampagne durchführen. Dazu veröffentlicht er Videobeiträge auf Instagram, Facebook und YouTube. Das diesjährige Motto lautet „Liebes- und Beziehungsmodelle“. Dazu bittet er dich um deine Mithilfe:

„Wir suchen queere Personen, die uns einen Beitrag dazu senden oder mit uns aufnehmen. Wir möchten gerne auch auf Menschen mit Einschränkungen eingehen. Wie sehen die Erfahrungen dieser Menschen in Liebe und Dating aus? Wo liegen die Hürden? Was sind schöne und richtige Arten, sich in Liebe und Dating zu begegnen? Wo sollte sich etwas ändern?“

Die digitale Kampagne zum CSD Karlsruhe 2022 findest du auf YouTube unter: Queer ist kein Hobby! – Sichtbarkeit für queere Jugendliche

Hast du Lust mitzumachen?
Dann melde dich unter: ed.eh1685275047urslr1685275047ak-ds1685275047c@rem1685275047malf.1685275047nirht1685275047ak1685275047

Charity-Event Queer Rainbow Family

Queeres Charity Event zugunsten von Stiftung Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland Wann: 24.06.2023 Wo: Köln (Stadthalle Köln-Mühlheim) Uhrzeit: 12:00 - 23:00 Uhr organisiert von Queer Rainbow Family Rahmenprogramm: SHALK Köln • Vernetzung • Spiele • Charity Tombola • Betreute Kinder & Bastelecke • Kostenloses Essen • Künstler*innen • Trans*-Beratung • Regenbogenfamilie • Polyamorie & Beziehungsformen • „Selfie-Ecke" Logos von: SC Janus Köln Real Polylife Queeres Mülheim Plus Tattoo Land Verein zur Förderung der Legalisierung der Leihmutterschaft Anders & Gleich LSBTIQ* in NRW queerhandicap Johanniter SOFRA Queer Migrants e.V. Alle Infos zur Anmeldung und dem kompletten Programm, findest du auf www.queer-rainbow-family.lgbt

Liebe Alle*,

wir werden auf der Charity-Veranstaltung von Queer Rainbow Family mit einem Infostand und einem Vortrag vertreten sein.

Die wichtigen Daten auf einem Blick:
Ort: Stadthalle Köln
Datum: Samstag, 24. Juni 2023 von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Tickets: Alle Tickets sind kostenlos, die Tickets bucht ihr bitte unter:
Ticketbestellung

Der Beitrag von queerhandicap e.V., zur Charity-Veranstaltung findet statt von 15:35 Uhr bis 16:00 Uhr.

Weitere Informationen zur Veranstaltung findest du unter:
Informationen zum Charity-Event Queer Rainbow Family

NRW LSBTIQ* inklusiv: Stellenausschreibung!

7 Pinsel in verschiedenen Farben

Das Projekt „NRW LSBTIAQ* inklusiv: Starke Strukturen, Sichtbares Leben!“ zielt auf die Stärkung der Selbstorganisation von Lesben und Schwulen, Bisexuellen, trans* und inter* Personen, asexuellen und queeren Menschen (LSBTIAQ*) mit Behinderung, körperlicher und psychischer Beeinträchtigung sowie chronischer Erkrankung (im Folgenden: LSBTIAQ* mit Behinderung) in Nordrhein-Westfalen. Das Projekt besteht aus zwei Modulen. Der Strukturaufbau sowie die Erreichbarkeit der Selbsthilfe (LAG queerhandicap NRW) bilden dabei die eine Säule. Die öffentlichkeitswirksame Schaffung von Sichtbarkeit der LSBTIAQ* mit Behinderung bildet die zweite Säule.

Gesucht werden zum 15.03.2023 oder später zwei engagierte

Studentische Hilfskräfte/Minijobber*innen für „LSBTIAQ* inklusiv“ (d/w/m/offen, 10 Wochenstunden)

Die Stelle ist bis zum 31.12.2023 befristet. Eine Weiterbeschäftigung ist bei entsprechenden Fördermittelzusagen gewünscht und angestrebt.

Bewerbungen mit aussagekräftigem Motivationsschreiben und Lebenslauf bitte in einer einzigen Datei per Mail an:
wrn.k1685275047rewzt1685275047en-se1685275047reeeu1685275047q@gnu1685275047brewe1685275047b1685275047

Ansprechperson:
Debbie Timm (Pronomen: sie), stv. Geschäftsführung Queeres Netzwerk NRW e.V.,
wrn.k1685275047rewzt1685275047en-se1685275047reeuq1685275047@mmit1685275047

Mehr dazu im PDF (Download PDF).

Umfrage zur Lebenssituation von LSBTIQ* mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Eine Forschungsgruppe aus Mitarbeitenden und Studierenden an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg möchten euch auf ihre Umfrage zur Lebenssituation von LSBTIQ* mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen aufmerksam machen und euch herzlich einladen, an dieser teilzunehmen.

Die Befragung dauert etwa 20 – 30 Minuten. Alle eure Informationen werden anonymisiert. Eine Nachverfolgung einzelner Personen ist nicht möglich.

Der Fragebogen ist sowohl in deutscher Standardsprache als auch in Leichter Sprache verfügbar und über Screenreader lesbar. Sie wollen hierdurch eine möglichst barrierearme Erhebung gewährleisten. Sollten der Fragebogen trotzdem für euch nicht barrierefrei zugänglich sein, gebt uns gerne eine Rückmeldung. Wir versuchen die Barrieren dann abzubauen.

Link zum Fragebogen in Leichter Sprache:                           https://soscisurvey.uol.de/lsbti-mB/?l=qaa

Link zum Fragebogen in deutscher Standardsprache:          https://soscisurvey.uol.de/lsbti-mB/?l=ger

Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus

Standort des Mahnmals im Rheingarten vor der Altstadt Kölns

Mit diesem Gedenken brechen wir gemeinsam das Schweigen.

Wenn nach Worten Taten folgen und wir uns dem Willen beugen.

Was bleibt von uns zurück?

Stille und der Augenblick

Die Taten vollbrachten Menschen, die ihre Unabhängigkeit verloren und urteilten im Namen des Volkes.

Der § 175 StGB in verschärfter Form wurde trotz Neubeginn im Gesetzbuch beibehalten.

Es sollten einige Überlebende des NS-Regime nochmal verurteilt werden, wegen ihrer sexuellen Orientierung.

Erst seit 1994 ist der § 175 StGB aus dem Gesetzbuch gestrichen.

Wir sollten an solchen Tagen erinnern, dass die WÜRDE des MENSCHEN unantastbar ist.

Wir als queere Personen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen sehen es als Aufgabe, solche Ereignisse zu verhindern und die nächste Generation zu sensibilisieren, dass sich die Geschichte nicht wiederholt.

Autor*innen: Michael K., Marion H., Angela H.

Foto: Mahnmal Rosa Winkel Köln

Web-Seminar zur Intersektionalität

Queere Menschen mit Behinderung – Online-Seminar am 04.03.2021

Laut der Ankündigung zu einem Online-Seminar am 04.03.2021 geht es beim Thema „Intersektionalität“ meist nur um Benachteiligung.
Also: Behinderung + sexuelle Identität = Diskriminierung!
Siehst Du das auch so?

Gerne machen wir hier auf das Seminar aufmerksam, teilen aber nicht unbedingt alle Aussagen in der Ankündigung. Erst recht ein Grund, daran teilzunehmen und sich einzubringen.

Gäste

  • Michael Gerr, Sprecher Bundesarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
  • Chris Kiermeier, Blogger*in & Aktivist*in

Wann

4. März 2021 von 18:00 — 19:30 Uhr

Via Zoom

Die oben angesprochene Ankündigung findest Du unter:
https://www.tessa-ganserer.de/webinar-intersektionale-perspektiven/

Anmeldung bis 04. März 2021 unter: ed.nr1685275047eyab-1685275047noitk1685275047arf-e1685275047neurg1685275047@rere1685275047snag.1685275047asset1685275047

Mit Schriftdolmetscher*in.